Verspätet ins Wochenende – Probleme im Flugverkehr

Verspätet ins Wochenende – Probleme im Flugverkehr

Städtetrips boomen und bei guter Planung lässt sich in kurzer Zeit viel erleben. Außer die Flugplanung wird über den Haufen geworfen – dann erlebt man auch etwas, nur ist das meist ein Erlebnis auf das man gerne verzichtet hätte.

Airlines unterbieten sich derzeit bei den Preisen im Kampf um die noch nicht von Flugscham betroffenen Urlauber und das mit Erfolg. Die Flugbranche ist eine der wenigen, die steigende Wachstumsraten zu verzeichnen hat und die befinden sich sogar im zweistelligen Bereich. Bei einem Ticketpreis von weniger als 100,- für Hin- und Rückflug in eine der europäischen Metropolen, plant schnell mal jemand ein verlängertes Wochenende abseits des heimischen Alltags. An dieser Stelle ein kleiner Tipp: osteuropäische Städte haben sich viel Charme erhalten und liegen preislich weit unter dem Niveau der Massendestinationen wie Paris oder Barcelona.

Ab und zu geht es sich auch aus, dass für dieses verlängerte Wochenende auch noch optimale Flugverbindungen gefunden werden, sodass man am Freitag Morgen die Reise antritt und Sonntag Abends mit vielen Erinnerungen wieder aus dem Flugzeug aussteigt. Wenn bei so viel Glück dann allerdings etwas daneben geht und der Flug verspätet startet oder gar ausfällt, ist die Vorfreude schnell dahin.

Damit diese Fälle weniger werden, gibt es seit 2004 in den Mitgliedstaaten der Union sie sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung und die regelt Ansprüche von Passagieren, die mehr Zeit auf dem Flughafen verbringen als geplant.

Zuerst die gute Nachricht: seit Inkrafttreten der EU-Fluggastrechteverordnung, sind die Airlines quasi zur Zuverlässigkeit erzogen worden. Es kostet schlicht und ergreifend zu viel Geld und war in der Vergangenheit auch mitunter ein Grund, warum es zu Insolvenzen kam. Berücksichtigt man allerdings die Zunahme des Flugverkehrs, sind allerdings noch immer sehr viele Passagiere davon betroffen.

Wer ist durch die EU-Fluggastrechteverordnung geschützt?

Grundsätzlich muss es sich um einen Flug handeln, der innerhalb der EU startet oder dort landet. Für Island, Norwegen und die Schweiz gilt diese Regelung kraft EWR-Mitgliedschaft übrigens auch. Zusätzlich muss es sich noch um eine Fluggesellschaft mit Betriebsgenehmigung für die Union sein, wobei es allerdings ausreicht, wenn hier eine Zweigniederlassung gegeben ist.

Entschädigungen stehen den Passagieren bei einer Nichtbeförderung zu, oder wenn ein Flug annulliert wird oder sich wesentlich verspätet.

Als wesentlich erachtet wird eine Verspätung, wenn die geplante Ankunft sich um mindestens zwei Stunden nach hinten verschiebt. Bei Kurzstreckenflügen wird das in in der Regel wenig Probleme bereiten, denn hier lässt sich über den Wolken nur wenig Zeit aufholen. Auf Langstreckenflügen mit Zwischenstopps kann sich unter Umständen ergeben, dass der Zubringerflug fünf Stunden später abfliegt, in Summe jedoch trotzdem nur zwei Stunden zu spät am Urlaubsort ankommt. In diesem Fall gibt es dann trotz nerviger Warterei am Abflugort keine Entschädigung.

Noch ausgeschlossen sind Ersatzzahlungen bei außergewöhnlichen Umständen. In diesem Fall sind die Airlines von einer Haftung befreit, weil sie ja nichts dafür können, wenn so etwas passiert. Nur sieht der EuGH sehr vieles, wofür sie was können bzw. was in ihren Verantwortungsbereich fällt. Das ist mittlerweile ganz schön viel und was auf den ersten Blick aussieht wie „Pech gehabt“, stellt in Wahrheit einen berechtigten Anspruch dar.

Allerdings wehren sich die Fluggesellschaften hier gerne und nicht jeder hat die Nerven, über Monate mit einer Rechtsabteilung zu diskutieren. In kniffligen und strittigen Detailfragen ist mancher besser beraten, wenn er sich an eines der Fluggastportale wie etwa AirHelp wendet, denn diese können auf den ersten Blick beurteilen, ob es sich tatsächlich um einen außergewöhnlichen Grund handelt oder um eine Ausrede.

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