Minijobs – Häufige Fragen zu den geringfügigen Beschäftigungen

Minijobs – Häufige Fragen zu den geringfügigen Beschäftigungen

Viele Deutsche haben nicht mehr nur den einen Job, sondern verdienen sich in sogenannten Minijobs (geringfügige Beschäftigung) Geld dazu. Minijobs können eine tolle Sache sein, um die Haushaltskasse aufzubessern. Was dabei zu beachten ist und welche Rechte Sie haben, erfahren Sie im Folgenden.

Minijobs

  1. 1.) Was sind Minijobs?
  2. 2.) Wo finde ich im Internet Minijobs?
  3. 3.) Wie hoch sind die Steuern bei Minijobs?
  4. 4.) Darf ich neben meinem Hauptberuf einen Minijob ausführen?
  5. 5.) Bin ich beim Minijob rentenversichert?
  6. 6.) Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man einen Minijob verliert?
  7. 7.) Wie viele Minijobs darf man haben?
  8. 8.) Welche Rechte habe ich im Arbeitsverhältnis bei einem Minijob?
  9. 9.) Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung beim Krankheitsfall?

Was sind Minijobs?

Mit Minijobs werden geringfügige Beschäftigungen bezeichnet. Bei Ihnen beträgt seit dem 1. Januar 2013 die Verdienstgrenze 450 Euro. Vorher lag sie bei 400 Euro. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis liegt als geringfügig entlohnte Beschäftigung vor oder entsteht aus einer kurzfristigen Beschäftigung. In den vergangenen Jahren sind die absoluten Zahlen an geringfügig Beschäftigten deutlich angestiegen.

Wo finde ich im Internet Minijobs?

Wie hoch sind die Steuern bei Minijobs?

Meist werden die Minijobs pauschal mit zwei Prozent versteuert. Werden 450 Euro gezahlt, fallen daher neun Euro an Steuern an, die in der Regel von dem Arbeitgeber entrichtet werden. Anstelle von diesem Pauschalbetrag können sich die Minijobber allerdings auch zu einer normalen Versteuerung ihres Jobs entscheiden.

Warum sollte ich bei einem Minijob die normale Versteuerung wählen?
Dies kann durchaus Vorteile haben. So können sie in den Genuss von einem Werbungskostenfreibetrag von 1.000 Euro kommen und die Versteuerung kann positiven Einfluss auf die gesetzliche Krankenversicherung nehmen.

Wie hoch der Lohnsteuerabzug ist, steht in Abhängigkeit zu der Lohnsteuerklasse. So sind die Klassen I für Alleinstehende, II für bestimmte Alleinerziehende mit Kind und II sowie IV für verheiratete Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit. Bei den Lohnsteuerklassen V und VI hingegen fällt ein Lohnsteuerabzug an.

Darf ich neben meinem Hauptberuf einen Minijob ausführen?

Viele Arbeitnehmer benötigen neben ihrem Hauptberuf noch einen Minijob, um ihre finanziellen Belastungen zu decken. Andere wollen einen Nebenverdienst, damit sich Extrawünsche erfüllt werden können.

Ganz gleich, wofür das Geld eingesetzt werden soll: Ein Minijob neben der Vollzeitstelle ist möglich. Arbeitnehmer sollten jedoch einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. In vielen Arbeitsverträgen ist eine Klausel vorhanden, die besagt, dass den Mitarbeiter grundsätzlich Nebentätigkeiten verboten werden.

In der Regel sind diese Klauseln allerdings nicht zulässig und lassen sich vom Arbeitgeber nur in seltenen Fällen durchsetzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um sehr delikate Arbeitsbereiche handelt.

Bin ich beim Minijob rentenversichert?

Wer nach 2013 einen neuen Minijob angenommen hat, ist rentenversicherungspflichtig. In einer Höhe von 15 % des Bruttogehaltes zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalsatz an die Rentenkasse. 3,9 % und damit die Differenz zum gesetzlichen Beitragssatz von 18,9 % entrichtet der Minijobber. Sie werden somit vom Lohn abgeführt. Dies bedeutet, dass Minijobber bis zu 17,55 Euro für die Rente entrichten und damit später Leistungen aus der Rentenversicherung erhalten.

Es besteht die Option, die Rentenversicherungspflicht nicht in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber zahlt dann jedoch weiterhin den Pauschalsatz von 15 %. Dieser Wunsch zur Befreiung wird von Minijobbern schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht. Wird dies getan, entfallen die Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und auf die Erwerbsminderungsrente.

Sollte der Minijob bereits vor dem Jahr 2013 aufgenommen sein, verändert sich nichts hinsichtlich der Rentenversicherung. Dies bedeutet, dass der Minijobber weiterhin rentenversicherungsbefreit ist. Auf Wunsch kann er auf die Versicherungsfreiheit verzichten und einen Rentenversicherungsbeitrag von 3,9 % entrichten, um die Rente so aufzustocken. Sollte der Minijobber allerdings inzwischen mehr als 400 Euro einnehmen, ist er automatisch rentenversicherungspflichtig. Er kann sich davon jedoch befreien lassen.

Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man einen Minijob verliert?

Da eine Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung entfällt, hat der Minijobber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wie viele Minijobs darf man haben?

Grundsätzlich ist die Anzahl der Minijobs nicht beschränkt, aber mit mehreren Minijobs ändert sich die Steuerpflicht. Sind die Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern, müssen die Einkünfte zusammengerechnet werden. Wenn die gesamten Entgelte aus allen Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschreiten, tritt bei allen Minijobs die Versicherungspflicht in der Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung in Kraft. Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen.

Wenn mehrere Minijobs bei demselben Arbeitgeber erfolgen, werden sie aus Perspektive des Sozialversicherungsrecht als eine Einheit angesehen. Sie sind somit sozialversicherungspflichtig. Sollte es sich allerdings um verschiedene Tochtergesellschaften handeln, muss die Grenze von 450 Euro für alle Jobs zusammen überschritten werden, damit sie sozialversicherungspflichtig werden.

Welche Rechte habe ich im Arbeitsverhältnis bei einem Minijob?

Minijobber haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Teilzeitbeschäftigte oder Vollzeitbeschäftigte. Dies bedeutet, dass sie Recht auf einen bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlungen an Feiertagen haben. Ebenso sind die Regelungen zu den Kündigungsfristen und dem Kündigungsschutz zu berücksichtigen.

Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung beim Krankheitsfall?

Obgleich ein Minijobber kein Arbeitslosengeld erhält, wenn er den Job verliert, so kann er mit einer Lohnfortzahlung im Fall einer Krankheit rechnen. Dabei muss es sich wie in jedem anderen Beschäftigungsverhältnis um eine unverschuldete Krankheit handeln oder eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder Vorsorgemaßnahme, die ihn arbeitsunfähig macht.

Der Anspruch auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht für einen Zeitraum von sechs Wochen. Nach §§ 3 – 4 Entgeltfortzahlungsgesetz –EFZG wird der Lohn für die Tage weiterbezahlt, an denen der Minijobber ohne eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zum Arbeiten verpflichtet gewesen wäre. Während der Mutterschutzfristen muss der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entrichten.

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