Flugverspätung oder Flugannullierung – Was ist zu tun und was steht mir zu?

Flugverspätung oder Flugannullierung – Was ist zu tun und was steht mir zu?

Die Deutschen reisen gerne und viel. Laut den von Statista erhobenen Zahlen zum Reiseverhalten der Deutschen unternehmen 54,6 Millionen Deutsche circa 70,3 Millionen Urlaubsreisen im Jahr. Nur circa 24% der Deutschen verreisen im eigenen Land, demzufolge verbringen 76 % Deutsche ihren Urlaub im Ausland.

Das beliebteste Verkehrsmittel für Auslandsreisen ist das Flugzeug, circa 55% treten ihre Urlaubsreise mit dem Flieger an. Was aber, wenn die Urlaubsvorfreude durch Flugverspätung oder gar Annullierung getrübt wird?

Fluggastrechteverordnung – Wissen gibt Recht

Es gibt Situationen wie Flugverspätung, Umbuchung oder im Extremfall sogar Flugstreichung, wovon der eine oder andere sicher schon einmal betroffen war. Viele wissen nicht, dass man in einem solchen Fall nicht rechtelos ist.

In der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union, kurz EU-Verordnung 261/2004, sind die Pflichten der Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen bei Flugverspätung und Flugannullierung definiert. Dennoch kommt es oft genug vor, dass die Fluggesellschaften die Unwissenheit ihrer Passagiere nutzen und ihnen die zustehenden Rechte vorenthalten.

Es gibt zwei Formen von Leistungen, welche die Fluggesellschaft im Fall von Verspätung oder Ausfall zu erbringen hat. Die Versorgungsleistungen muss unabhängig vom Grund der Verspätung oder des Flugausfalles geleistet werden, während die Entschädigungszahlung nur erfolgt, wenn die Airline die Verspätung oder Annullierung zu verschulden hat. Dafür gibt es genaue Regeln, die sich lohnen, einmal näher anzuschauen.

Grundvoraussetzung ist, das der Fluggast pünktlich am Check-in war und im Besitz eines gültigen Flugtickets ist. Wird eine Verspätung angezeigt, so hat er in jedem Fall Anspruch auf eine Versorgungsleistung im Rahmen von kostenlosen Getränken, Snacks sowie zwei kostenlosen Telefonaten.

Ab einer Startverzögerung von 2 Stunden, ist bei Bedarf eine Hotelübernachtung möglich. Dies gilt für Flugstrecken ab 1500 km. Die Regel besagt zudem, dass bei einer Verspätung von 3 Stunden es einem Flugausfall gleichkommt. Stellt sich heraus, das die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist, werden Entschädigungssummen zwischen 250 und 600 Euro fällig, wobei der Betrag von der Flugdistanz abhängig ist und nicht, wie viele glauben, vom tatsächlich gezahlten Betrag für das Flugticket.

Für Verspätungen ab drei Stunden mit einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sind 400 Euro veranschlagt. Für vierstündige Flugverzögerungen, bei Flugdistanzen von 3.500 Kilometer oder mehr, gibt es 600 Euro Entschädigung. Bei geringeren Flugdistanzen muss ein Betrag in Höhe von 250 Euro an den Fluggast ausbezahlt werden.

Zudem sei erwähnt, dass ab einer Verspätung von 5 Stunden der Fluggast vom Flug zurücktreten kann, wenn die Airline Schuld an der Verspätung hat. Optional kann der Fluggast die Beförderung ans Ziel durch andere Alternativen verlangen. Hierüber muss er von der Fluggesellschaft informiert werden.

Bei einem geplanten Flugausfall müssen die Fluggäste mindestens 14 Tage vorher von der Fluggesellschaft umfassend informiert werden. Gleichzeitig ist die Fluggesellschaft in der Pflicht, schnellstmöglich einen Ersatzflug zu organisieren. Hält sie die Frist nicht ein und erfahren die Passagiere erst am Flughafen vom Ausfall, muss die Airline für die bereiteten Unannehmlichkeiten eine Entschädigungsleistung, die bereits erwähnte Flugdistanz-Staffelung, zahlen.

Wichtig ist zu wissen, dass die Airlines nicht bei wetter- oder streikbedingten Ausfällen entschädigungspflichtig sind. Allerdings gibt es bei wetterbedingten Ausfällen immer wieder Streitigkeiten, da die Airlines oftmals eine Mitschuld tragen, zum Beispiel wenn das Flugzeug nicht schnell genug enteist worden ist. Die Mitschuld muss der Airline jedoch nachgewiesen werden und das geht meist nur mit professioneller Hilfe.

Hilfe mit Erfolgsaussicht

Auf der Internetseite des Fluggasthelfers Flightright kann man durch die Angabe von Flugnummer und Datum bis zu 3 Jahre rückwirkend prüfen, ob ein Entschädigungsfall vorliegt.

Die Prüfung ist kostenlos, ebenso die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Airline. Lediglich in einem Erfolgsfall wird eine Provisionszahlung in Höhe von zirka 25% fällig sowie der geltenden Mehrwertsteuer von der Entschädigungssumme.

So kann der Fluggast mit einem minimalem Zeitaufwand und ohne Kostenrisiko seine Ansprüche durchsetzen. Auch wenn die verlorene Zeit nicht ersetzt wird, wird der Fluggast zumindest finanziell entschädigt.


Bildnachweis: Thinkstock / furtaev


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